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§ Neue Rechtslage sorgt für Verunsicherung §

Sicherlich erhielten auch Sie in den letzten Wochen oder Tagen Nachrichten und Informationen etwa mit ähnlichen oder gleichlautenden Schlagzeilen: 
 
- Steuerprüfung schnüffelt jetzt online! 
- Digitale Archivierung ist jetzt Pflicht! 
- Ab 01.01.2002 muss digital archiviert werden! 
- u.ä. 
 
Seit dem 16.07.2001 sind vom Finanzministerium neue Grundsätze erlassen worden, welche die Prüfbarkeit digitaler Unterlagen anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Steuerbehörden regeln – die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU vom 16.07.2001). Es geht dabei um die Befugnisse von Prüfern bei einer steuerlichen Außenprüfung und den Umgang mit sogenannten steuerlich relevanten Unterlagen. 
Zukünftig muss der Prüfer auf alle die im DV-System vorhandenen Daten Zugriff haben, die steuerrechtlich relevant sind. Ihm müssen sowohl die Nutzung selbst als auch die Zugangsberechtigung zu den Auswertungsprogrammen eingeräumt werden. Für Daten, die vor dem Januar 2002 erzeugt wurden, gilt diese Regelung noch nicht. Es geht somit um die Daten, die im laufenden Jahr 2002 erstellt und für die Durchführung einer Steuerprüfung ab dem 01.01.2003 relevant sind.
 
Es genügt nicht mehr, dem Prüfer lediglich Belege vorzulegen oder ihm Zugang zu den archivierten Belegen zu verschaffen. Die Prüfung muss künftig auch direkt am System innerhalb des Anwendungsprogramms stattfinden können. Damit müssen dem Prüfer dann auch alle vorhandenen Auswertemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Hier sind die FiBu- und ERP-Hersteller gefordert, die diese Auswertungsmöglichkeiten über sämtliche Releases und Versionsstände sicherstellen müssen. Dies ist nicht die Aufgabe eines DMS- und Archivierungs-Systems. Die Archivhersteller sorgen für die revisionssichere Langzeitarchivierung dieser Daten und stellen diese auf Anforderung über eine leistungsfähige Archiv-/ ERP-Verbindung (wie z. B. SAP ArchiveLink) zur Verfügung.  

Neu ist eine eingeschränkte Pflicht zur digitalen Archivierung: steuerrechtlich relevante Unterlagen nach § 146 Abs. 5 AO, die digital selbst erstellt sind oder die digital zugeführt werden. Diese müssen digital, auf maschinell lesbaren und auswertbaren Datenträgern archiviert werden. Dies betrifft somit die zugestellten und die eigenen, selbst erstellten Unterlagen, die unter den Begriff der kaufmännischen Geschäftsbücher und der dazu erforderlichen Aufzeichnungen fallen.
 
Unterlagen, die nicht derartige originäre digitale Unterlagen darstellen, die z. B. in Papierform ins Haus kommen, müssen demnach noch nicht digitalisiert und archiviert werden, obwohl dies natürlich in vielerlei Hinsicht sinnvoll und ratsam ist.
 
Im Hinblick auf die Revisionssicherheit des Archivs galten schon immer besondere Anforderungen an die eingesetzten Datenträger:  


Nur solche sind geeignet, die lediglich ein einmaliges Beschreiben ermöglichen und nachträgliches Verändern oder Löschen der Daten technologisch ausschließen: WORM, CD-R oder die DVD-R. Eine Sonderstellung besaß bisher die Mikroverfilmung. Nach der Neuregelung kann die Mikroverfilmung zukünftig nicht mehr zum Kreis geeigneter Archivierungsmedien gezählt werden. Eine ausschließliche Archivierung derartiger Unterlagen auf Mikrofilm ist hiernach nicht mehr zulässig. Ausnahme: die vor der Übertragung auf Mikrofilm vorhandenen Unterlagen werden auch weiterhin vorgehalten und es ist eine maschinelle Auswertbarkeit dieser Daten durch das DV-System gewährleistet. 
 

Auch das Archivieren von steuerlich relevanten Unterlagen in Formaten, die nicht maschinell auswertbar sind (z. B. TIF- oder PDF-Datei oder ein Datenexport per COLD) ist nur zulässig, sofern weiterhin eine maschinelle Auswertbarkeit durch das DV-System gewährleistet ist. 
 
Die nunmehr gesetzlich geregelte „elektronische Signatur“ (siehe Anlage Signaturgesetz) ist ebenfalls Bestandteil der elektronischen Archivierung. Der Originalzustand des übermittelten Dokuments muss jederzeit überprüfbar sein. Die Verfahren, die Zertifizierungsstellen sowie die sonstigen Anforderungen sind nunmehr gesetzlich festgelegt.  
Verantwortlich für die Zulassung sind die Hersteller der Signatur-Technologien. ELO bindet diese lediglich ein und unterstützt die digitale Signatur in vollem Umfang! 

 ZUSAMMENFASSUNG
 
Lediglich steuerrechtlich relevante Daten, die digital selbst erstellt wurden bzw. digital zugestellt werden, müssen zukünftig auch digital archiviert werden und im DV-System auswertbar sein, wobei der Mikrofilm als alleiniges Archivierungsmedium nicht mehr zugelassen ist. Des weiteren müssen revisionssichere Speichermedien eingesetzt werden. 
 
ELO® erfüllt in allen Kriterien die Anforderungen an eine revisionssichere Archivierung und insbesondere die geänderten Anforderungen aus den § 146 Abs. 5, §147 Abs. 2, 5, 6, § 200 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 4 UStG).
 
Diese Vorschrift zwingt die Unternehmen zum Handeln: sie müssen tätig werden, um für die nächste Steuerprüfung entsprechend gerüstet zu sein und die Anforderungen dieser Vorschrift zu erfüllen.
 
Die Neuregelung ist aber sicherlich lediglich erst eine Vorstufe. Es macht daher wenig Sinn, jetzt eine kleine Lösung im Sinne dieser neuen Vorschrift aufzusetzen und bei der nächsten Regelungsstufe wieder neu anzufangen. Das verursacht lediglich zusätzliche Kosten, bindet Ressourcen und schafft so zusätzlichen Aufwand. Jetzt ist noch genügend Zeit, durch die Wahl der richtigen Lösung, die Weichen für die Zukunft zu stellen. Darum sollte man gleich auf eine integrierte Lösung aus Archiv und leistungsfähigem DMS-System setzen, damit nicht nur die Anforderungen des Finanzministeriums erfüllt sind, sondern auch Ihr Unternehmen für die Zukunft vorbereitet ist und sich damit einen erheblichen Vorteil verschafft. Denn die nächste Regelungsstufe kommt garantiert – das ist sicher!  
 
Bei weiteren Fragen beraten unsere Business Partner Sie gerne.


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